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Kosten des Schiedsverfahrens
DIS-Schiedsordnung 1998 (gültig ab 1.7.1998)
§ 1
Anwendungsbereich
1.1: Diese Schiedsgerichtsordnung findet auf Streitigkeiten Anwendung, die nach einer von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung durch ein Schiedsgericht gemäss der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) entschieden werden sollen.
.§ 40
Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens
40.1: Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Honorar und die Erstattung von Auslagen jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dem Schiedsgericht gegenüber haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Kosten des Verfahrens, unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruches einer Partei gegen die andere Partei.
40.2: Das Honorar bestimmt sich nach dem Streitwert, der vom Schiedsgericht nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wird.
40.3: Das Schiedsgericht kann das Honorar bei einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens entsprechend dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen ermässigen.
40.4: Die DIS hat Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der DIS gegenüber haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Bearbeitungsgebühr, unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruchs einer Partei gegen die andere Partei.
40.5: Die Höhe der Honorare und Gebühren ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Schiedsgerichtsordnung ist.
40.6: Ist in einer Klage oder Widerklage der Streitwert nicht beziffert, so steht die Bemessung einer vorläufigen Bearbeitungsgebühr und der Vorschüsse im pflichtgemässen Ermessen der DIS bzw. des Schiedsgerichts.
....Anlage zu § 40.5
(gültig seit 1. Juli 2002)
Nr. 1. Streitwerte bis 5.000,00 EUR
Das Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts oder den Einzelschiedsrichter beträgt 1.365,00 EUR und für jeden beisitzenden Schiedsrichter 1.050,00 EUR;
Nr. 2. Streitwerte über 5.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR
Streitwert Honorar für den Honorar für jeden
Vorsitzenden des Schiedsgerichts / beisitzenden
Einzelschiedsrichter Schiedsrichter
bis 7.000,00 EUR 1.755,00 EUR 1.350,00 EUR
bis 6.000,00 EUR 1.560,00 EUR 1.200,00 EUR
bis 8.000,00 EUR 1.950,00 EUR 1.500,00 EUR
bis 9.000,00 EUR 2.145,00 EUR 1.650,00 EUR
bis 10.000,00 EUR 2.340,00 EUR 1.800,00 EUR
bis 12.500,00 EUR 2.535,00 EUR 1.950,00 EUR
bis 15.000,00 EUR 2.730,00 EUR 2.100,00 EUR
bis 17.500,00 EUR 2.925,00 EUR 2.250,00 EUR
bis 20.000,00 EUR 3.120,00 EUR 2.400,00 EUR
bis 22.500,00 EUR 3.315,00 EUR 2.550,00 EUR
bis 25.000,00 EUR 3.510,00 EUR 2.700,00 EUR
bis 30.000,00 EUR 3.705,00 EUR 2.850,00 EUR
bis 35.000,00 EUR 3.900,00 EUR 3.000,00 EUR
bis 40.000,00 EUR 4.095,00 EUR 3.150,00 EUR
bis 45.000,00 EUR 4.290,00 EUR 3.300,00 EUR
bis 50.000,00 EUR 4.485,00 EUR 3.450,00 EUR
Das Honorar eines beisitzenden Schiedsrichters errechnet sich bei höheren Streitwerten wie folgt:
Nr. 3. Streitwerte über 50.000,00 EUR bis 500.000,00 EUR
3.450,00 EUR plus 1,8% des 50.000,00 EUR übersteigenden Betrags;
Nr. 4. Streitwerte über 500.000,00 EUR bis 1.000.000,00 EUR
11.550,00 EUR plus 1,2% des 500.000,00 EUR übersteigenden Betrags;
Nr. 5. Streitwerte über 1.000.000,00 EUR bis 2.000.000,00 EUR
17.550,00 EUR plus 0,9% des 1.000.000,00 EUR übersteigenden Betrags;
Nr. 6. Streitwerte über 2.000.000,00 EUR bis 5.000.000,00 EUR
26.550,00 EUR plus 0,4% des 2.000.000,00 EUR übersteigenden Betrags;
Nr. 7. Streitwerte über 5.000.000,00 EUR bis 10.000.000,00 EUR
38.550,00 EUR plus 0,2% des 5.000.000,00 EUR übersteigenden Betrags;
Nr. 8. Streitwerte über 10.000.000,00 EUR bis 50.000.000,00 EUR
48.550,00 EUR plus 0,1 % des 10.000.000,00 EUR übersteigenden Betrags;
Nr. 9. Streitwerte über 50.000.000,00 EUR bis 100.000.000,00 EUR
88.550,00 EUR plus 0,06% des 50.000.000,00 EUR übersteigenden Betrags;
Nr.10. Streitwerte über 100.000.000,00 EUR
118.550,00 EUR plus 0,03% des 100.000.000,00 EUR übersteigenden Betrags;
Nr. 11. ist beim Schiedsgericht die Anordnung einer vorläufigen oder sichernden Massnahme nach § 20 beantragt, so erhöht sich das Schiedsrichterhonorar um 30 % des Honorars nach dieser Tabelle;
Nr. 12. sind an einem schiedsrichterlichen Verfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, so erhöhen sich die in dieser Gebührentabelle aufgeführten Beträge für Schiedsrichterhonorare um 20 % für jede zusätzliche Partei. Die Schiedsrichterhonorare erhöhen sich höchstens um 50 %;
Nr. 13. das Honorar gemäss Nr. 3-12 erhöht sich für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts und den Einzelschiedsrichter um 30%;
Nr. 14. der von der DIS-Geschäftsstelle bei Einreichung der Klage nach § 7 Abs.1 beim Kläger erhobene vorläufige Vorschuss für das Schiedsgericht entspricht dem Honorar eines beisitzenden Schiedsrichters nach dieser Tabelle;
Nr. 15. die DIS-Bearbeitungsgebühr beträgt bei Streitwerten bis 50.000,00 EUR 2 % des Streitwerts; bei Streitwerten über 50.000,00 EUR bis 1.000.000,00 EUR beträgt sie 1.000,00 EUR plus 1 % des 50.000,00 EUR übersteigenden Betrags; bei Streitwerten über 1.000.000,00 EUR beträgt sie 10.500,00 EUR plus 0,5 % des 1.000.000,00 EUR übersteigenden Betrags. Die DIS-Bearbeitungsgebühr beträgt mindestens 350,00 EUR, höchstens 25.000,00 EUR;
bei Einreichung einer Widerklage sind die Streitwerte von Klage und Widerklage für die Bemessung der Bearbeitungsgebühr zu addieren. Die DIS-Bearbeitungsgebühr für eine Widerklage berechnet sich nach dem erhöhten Streitwert abzüglich der für die Klage entstandenen DIS-Bearbeitungsgebühr.
Die Bearbeitungsgebühr für eine Widerklage beträgt mindestens 350,00 EUR. Der Höchstbetrag der DIS-Bearbeitungsgebühr für Klage und Widerklage beträgt 37.500,00 EUR;
Sind an einem schiedsrichterlichen Verfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, so erhöht sich die in dieser Gebührentabelle aufgeführte DIS-Bearbeitungsgebühr um 20 % für jede zusätzliche Partei. Die Bearbeitungsgebühr beträgt höchstens 37.500,00 EUR;
Nr. 16. wird eine Schiedsklage, eine Widerklage oder ein sonstiger Schriftsatz bei der DIS in einer anderen Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht, kann die DIS eine Übersetzung anfertigen lassen, deren Kosten die DIS zusätzlich zu der DIS-Bearbeitungsgebühr nach Nr. 15 erheben kann.
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Die DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998 (gültig ab 1.7.1998) in kompletter Länge:
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