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Geschichtliches zur SchiedsgerichtsbarkeitDie Schiedsgerichtsbarkeit wurde von der Kaufmannschaft als ein Ihren Interessen besonders entsprechendes Streitklärungsinstrument erfunden. Schiedsgerichte sind private, d.h. nichtstaatliche Gerichte, die über Streitigkeiten abschließend und verbindlich entscheiden. Da der privaten Schiedsgerichtsbarkeit anders als der ordentlichen Gerichtsbarkeit keine staatliche Macht zukommt, kann ein Schiedsgericht nur dann über eine Streitigkeit richten, wenn sich die Parteien des Streits zuvor darauf geeinigt haben. Solche Einigungen sind zwischen Kaufleuten nicht unüblich. Ein Schiedsverfahren ähnelt im Ablauf einem „normalen“ Gerichtsverfahren: Die Parteien fertigen Schriftsätze, es findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt, muß aber nicht. Auch können Beweisaufnahmen durchgeführt werden. Am Ende des Verfahrens steht ein verbindlicher Schiedsspruch, der für die Parteien die gleichen Wirkungen hat wie ein Urteil. Bei aller Ähnlichkeit zum Gerichtsverfahren: Die Schiedsrichter sind in der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier und flexibler als die Richter eines staatlichen Gerichtes. Auch können und sollen die Parteien stärkeren Einfluss auf das Verfahren nehmen. Zum Beispiel werden sie bei der Auswahl der Schiedsrichter beteiligt oder sie können auch den Verhandlungsort und die Verfahrenssprache einvernehmlich regeln oder nur ein schriftliches Verfahren beantragen. Diese Flexibilität kann zu schnellen und preisgünstigen Lösungen führen, die vor einem staatlichen Gericht nicht zu erzielen wären. |
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