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Was ist Schiedsgerichtsbarkeit? Die Schiedsgerichtsbarkeit hat die Aufgabe, Streitigkeiten nach einer von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht endgültig zu entscheiden. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung. Der Schiedsspruch steht danach einem rechtskräftigen Urteil gleich. Um ein Schiedsgerichtsverfahren einleiten zu können, ist eine Schiedsgerichtsvereinbarung oder ein eigenständiger Schiedsvertrag erforderlich. Am besten, man schließt diese bereits mit dem Vertrag ab. Diese kann man aber auch noch später einvernehmlich vereinbaren. Schiedsfähig kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein. Nichtvermögensrechtliche Ansprüche haben insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen (vgl. § 1030 I ZPO). Ein Schiedsgerichtsverfahren hat gegenüber einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht verschiedene Vorteile.
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