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Satzung der Gesellschaft für Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement e.V. (Stand: 01.12.2001)
Präambel Die Gesellschaft für Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement e.V. fördert den Gedanken der einvernehmlichen Beilegung von Streitigkeiten im Wirtschaftsleben. Sie entwickelt und verbreitet alternative Methoden der Konfliktregelung auf der Grundlage von Erkenntnissen aus den Rechts-, Wirtschafts-, Sozialwissenschaften und der Psychologie. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung fügt er seinem Namen den Zusatz „e.V.“ in der folgenden Weise hinzu: Gesellschaft für Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement e.V. Der Verein hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins Die Gesellschaft für Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Betreuung und Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben zur Unterstützung des Gebrauchs alternativer Methoden zur Konfliktbeilegung, durch die berufliche und fachliche Aus-, Weiter- und Fortbildung mit Hilfe von Seminaren, Kongressen oder sonstigen wissenschaftlichen oder bildenden Veranstaltungen. Der Verein fördert die Verbreitung der Kenntnis dieser Methoden der Konfliktbeilegung in der Öffentlichkeit und unterstützt deren Anerkennung und Einsatz im Wirtschaftsleben. Zu diesen Zwecken kann der Verein eigene Einrichtungen mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einrichten und unterhalten, die Verfahren der alternativen Konfliktbeilegung unterstützen, durchführen oder ergänzen, wie z.B. Mediations-, Schlichtungsverfahren sowie weitere Mediationsdienstleistungen aller Art. Der Verein erarbeitet darüber hinaus u.a. allgemeine Grundsätze und Regeln für die Durchführung von Verfahren zur Konfliktbeilegung und erstrebt deren Anerkennung im öffentlichen Leben. Der Verein erstrebt weder die Erzielung von Gewinnen noch sonstiger wirtschaftlicher Vorteile. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personen- und Handelsgesellschaften werden. Außerordentliche Mitgliedschaften sind zulässig. Der Vorstand ist ermächtigt, diese an Personen zu verleihen, die sich auf dem Gebiet der alternativen Konfliktbeilegung besondere Verdienste erworben haben oder in außerordentlichem Maße zur Förderung des Vereins und seiner Ziele beigetragen haben. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliedschaft an Organisationen vergeben werden, die vergleichbare Ziele wie der Verein verfolgen und bereit sind, dem Verein im Gegenzug die Mitgliedschaft in ihrer Organisation anzubieten. Der Beirat ist vor Verleihung einer außerordentlichen Mitgliedschaft zu hören. Außerordentliche Mitglieder sind grundsätzlich von der Leistung eines Mitgliedbeitrages freigestellt. Sie sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, verfügen jedoch nicht über ein Stimmrecht. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluß. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Gegen eine ablehnende Entscheidung hat der Antragsteller ein Widerspruchsrecht; über seinen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung über den Aufnahmebeschluß. Die Mitgliedschaft endet _mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Auflösung ; _durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ; _durch schriftliche Austrittserklärung, die jedoch nur unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Jahres zulässig ist ; _durch Ausschluß aus dem Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung ; _durch Ausschluß aus dem Verein durch Beschluß des Vorstands, falls ein Mitglied die Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise verletzt oder trotz Zahlungsaufforderung mit zwei fälligen Jahresbeiträgen im Verzug ist. Ist über den Ausschluß eines Mitgliedes zu entscheiden, ist diesem Gelegenheit zum Gehör zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluß durch den Vorstand ist schriftlich zu begründen. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Dies gilt insbesondere für die vom Verein aufgestellten Grundsätze und Ordnungen für das Verfahren bei der Mitwirkung von Vereinsmitgliedern an Konfliktlösungen. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. § 5 Organe Die Organe des Vereins sind: _der Vorstand _die Mitgliederversammlung _der Beirat § 6 Vorstand Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister sowie zwei weiteren Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Schatzmeister verwaltet die dem Verein gehörenden Mittel und führt über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch. Er hat der Mitgliederversammlung nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen und diese zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß alle Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit im Vorstand; Auslagen und Reisekosten werden erstattet. § 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladung, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies mehrheitlich beschließt oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über _den Jahresbericht des Vorstandes _den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters _die Entlastung des Vorstandes _den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr _die Wahl des Vorstandes _Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge _Ausschluß von Mitgliedern _Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Gegenstände in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen und sie der Mitgliederversammlung zum Beschluß vorzulegen. Jedes Mitglied kann Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung stellen, über die die Versammlung beschließt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder ersatzweise von dem nach Jahren ältesten Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Soweit Gesetz und Satzung nicht anderes vorsehen, entscheidet bei der Beschlußfassung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder durch die der Verein aufgelöst wird, bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder. Entsprechende Anträge sind in der Tagesordnung, die der Einladung beizufügen ist, in ihrem vollen Wortlaut aufzuführen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rede- und Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 8 Beirat Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Zu den Aufgaben des Beirates gehört u.a. die Mitwirkung bei der Entwicklung und Aufstellung von Kriterien für die Ausbildung und die Beurteilung von Fachleuten für den Einsatz von Techniken der Mediation und verwandter Techniken der alternativen Konfliktbeilegung sowie von allgemeinen Grundsätzen für die Durchführung von Mediationen und Verfahrensordnungen. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand auf die Dauer von jeweils zwei Jahren bestellt. Zu Mitgliedern des Beirates können auch solche Persönlichkeiten berufen werden, die nicht dem Verein angehören, die jedoch aufgrund ihres Wirkens insbesondere in Wirtschaft, Justiz und Wissenschaft und Forschung des In- und Auslands besondere Erfahrung in der Lösung und Bewältigung von Konflikten im Wirtschaftsleben aufweisen. Der Beirat wählt seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Der Beirat kann für besondere Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. § 9 Mitgliedsbeiträge Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. § 10 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ludwig-Maximilians-Universität München, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere im Bereich des Verfahrensrechts in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten und privaten Schiedsgerichten sowie der Methoden alternativer Beilegung derartiger Rechtsstreitigkeiten, zu verwenden hat. |
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